R&S Italiatours - Motorradreisen mit Niveau



Allgemeine Geschäftsbedingungen

1.  Reiseleistungen und Anmeldung

Der Umfang der vertraglichen Leistungen der Motorradreisen ist auf den entsprechenden Seiten des Prospektes oder des Internetauftrittes beschrieben. Durch die Anmeldung bietet der Kunde dem Reiseveranstalter den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung ist sowohl mündlich als auch schriftlich (Formular, Fax, e-mail usw.) möglich. Wir empfehlen die Schriftform. Der Reisevertrag wird verbindlich, wenn der Reiseveranstalter den Reisetermin bestätigt.
Weicht der Inhalt der Bestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot des Reiseveranstalters vor, an das er für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn der Reisende innerhalb der Bindungsfrist die Annahme gegenüber dem Reiseveranstalter ausdrücklich erklärt oder die Anzahlung leistet.
Bei schriftlicher Anmeldung wird dem Kunden ein Formblatt gemäß § 651a BGB zur Verfügung gestellt, in welchem er über seine wichtigsten Rechte nach EU-Richtlinie 2015/2302 informiert wird. Dieses Formblatt Teil des Anmeldeformulars. Somit ist der Kunde bereits vor der Anmeldung informiert.

2. Zahlung:

Nach Eingang der Reiseanmeldung versenden wir die Reisebestätigung / Rechnung sowie den / die Reisesicherungsscheine mit Namen und Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers. Die Höhe der Anzahlung ist in der jeweiligen Reisebeschreibung ersichtlich und beträgt maximal 20% des Reisepreises. Die Anzahlung ist innerhalb von 14 Tagen fällig, die Restzahlung ist 21 Tage vor Reisebeginn und wenn feststeht, daß die Reise nicht wegen fehlender Mindestbeteiligung (Ziffer 7b dieser AGB) abgesagt werden kann, zu begleichen.
Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise dürfen vom Reiseveranstalter nur gegen Aushändigung des Sicherungsscheines im Sinne von § 651 k Abs. 3 BGB verlangt werden.
Ohne Zahlung des gesamten Reisepreises besteht für den Reiseteilnehmer kein Anspruch auf Erbringung der Reiseleistungen durch den Veranstalter.

3. Leistungen:

Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich aus den Leistungsbeschreibungen im Prospekt bzw. in der Reisebestätigung. Die im Prospekt enthaltenen Angaben sind für den Reiseveranstalter bindend. Abweichende Leistungen, z.B. aus anderen Prospekten der Leistungsträger, sowie Sonderwünsche, die den Umfang der vorgesehenen Leistungen verändern, sind nur verbindlich, wenn sie vom Reiseveranstalter ausdrücklich bestätigt werden.

4. Leistungsänderungen:

Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen vom vereinbarten Inhalt der Reise, welche nach Vertragsabschluss notwendig werden und nicht vom Veranstalter wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur als zumutbar gestattet, soweit diese Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Dies gilt insbesondere bei notwendig werdenden Änderungen der Fahrstrecke. Der Veranstalter behält sich vor, in der Reisebeschreibung genannte Unterkünfte durch gleich- oder höherwertige zu ersetzen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Der Veranstalter verpflichtet sich, den Kunden über Leistungsänderungen oder -abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Im Falle einer nachträglichen, erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Kunde berechtigt, vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter eine solche Reise ohne Mehrpreis aus seinem Programm anbieten kann. Gegebenenfalls wird dem Kunden eine kostenlose Umbuchung angeboten. Der Kunde hat die unter Punkt 4 genannten Rechte unverzüglich nach der Erklärung der Änderung der Reiseleistung durch den Reiseveranstalter bei diesem geltend zu machen. Diesbezüglich wird die Schriftform empfohlen.

5. Reiserücktritt / Umbuchung:

Vor Reisebeginn kann der Kunde jederzeit von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Veranstalter. Wir empfehlen die Schriftform. Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann der Veranstalter Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und seine Aufwendungen fordern. Maßgeblich für die Berechnung des Ersatzes ist der Reisepreis unter Abzug der ersparten Aufwendungen und etwaigen anderweitigen Verwendungen der Reiseleistungen. Der Veranstalter kann diesen Anspruch auch unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen sowie des gewöhnlich möglichen Erwerbs durch etwaige anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen entsprechend der nachfolgenden Gliederung nach der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschalieren:
Bis zu 30 Tagen vor Reisebeginn 20% des Gesamtpreises.
Bis zu 15 Tagen vor Reisebeginn 35% des Gesamtpreises.
Bis zu 7 Tagen vor Reisebeginn 50% des Gesamtpreises.
Bis zu 4 Tagen vor Reisebeginn 60% des Gesamtpreises.
Ab dem 2 Tag vor Reisebeginn oder bei Nichtantritt der Reise 80% des Gesamtpreises.
In jedem Fall ist es dem Kunden möglich, den Nachweis zu führen, dass dem Veranstalter in Zusammenhang mit dem Rücktritt keine oder geringere Kosten entstanden sind. Bis zum Reisebeginn (unter Berücksichtigung des für die Organisation erforderlichen Zeitraumes) kann der Reisende verlangen, dass statt seiner Person ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Der Veranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt eine dritte Person in den Vertrag ein, so haften diese und der Reisende (Anmelder) gegenüber dem Veranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.
Wir empfehlen den Abschluss einer Reiserücktrittskosten-Versicherung.

6. Nicht in Anspruch genommene Leistungen:

Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen Gründen nicht in Anspruch, so wird sich der Veranstalter bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn eine Erstattung nicht möglich gemacht werden kann.

7. Absage der Reise unsererseits:

Der Veranstalter kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:
a): ohne Einhaltung einer Frist
Wenn der Reisende die Durchführung einer Reise ungeachtet einer Abmahnung nachhaltig stört oder durch sein Verhalten andere Teilnehmer gefährdet oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der Veranstalter deshalb den Vertrag, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis, er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt.
b): bis 4 Wochen vor Reiseantritt
Bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen Mindestteilnehmerzahl, wenn in der Reisebeschreibung für die entsprechende Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird. In jedem Fall ist der Veranstalter verpflichtet, den Kunden unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und ihm die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten. Der Kunde erhält den gezahlten Reisepreis in vollem Umfang zurück.

8. Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände:

Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer, unvermeidbarer außergewöhnlicher Umstände erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so kann vor Reisebeginn sowohl der Veranstalter als auch der Kunde den Vertrag kündigen. Nach Reiseantritt wird eine Kündigung nur noch dem Kunden zugestanden. Wird der Vertrag gekündigt, so kann der Veranstalter für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Weiterhin ist der Veranstalter verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasst, den Reisenden zurückzubefördern.

9. Haftung des Veranstalters:

Der Reiseveranstalter haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für:

10. Gewährleistung:

a): Abhilfe
Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. Der Veranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Der Veranstalter kann auch in dieser Weise Abhilfe schaffen, dass er eine gleichwertige Ersatzleistung erbringt.
b): Minderung des Reisepreises
Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der Reisende eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises (Minderung) verlangen. Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.
c): Kündigung des Vertrages
Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet der Veranstalter innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag in seinem eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen zweckmäßig durch schriftliche Erklärung kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, dem Veranstalter erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom Veranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird. Der Reisende schuldet dem Veranstalter den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenen Reisepreis, es sei denn, dass die in Anspruch genommenen Leistungen für ihn ohne Interesse waren.
d): Schadenersatz
Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den der Veranstalter nicht zu vertreten hat.

11. Beschränkung der Haftung:

11.1 Die vertragliche Haftung des Veranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder der Veranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
11.2 Für Schadensersatzansprüche des Kunden gegen den Veranstalter aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet der Veranstalter bei Sachschäden je Kunde und Reise auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Dem Kunden wird in diesem Zusammenhang im eigenen Interesse der Abschluss einer Reiseunfall- und Reisegepäckversicherung empfohlen. Ziffer 11.4 bleibt unberührt, auch soweit die Haftung dort über die vorstehende Beschränkung hinaus geht.
11.3 Ein Schadensersatzanspruch gegen den Veranstalter ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die vom Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.
11.4 Kommt dem Reiseveranstalter die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit den Internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag, Guadalajara und dem Montrealer Übereinkommen. Diese Abkommen beschränken in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung sowie Verluste und Beschädigungen von Gepäck. Sofern der Reiseveranstalter in anderen Fällen Leistungsträger ist, haftet er nach den für diese geltenden Bestimmungen. Kommt dem Reiseveranstalter bei Schiffsreisen die Stellung eines vertraglichen Reeders zu, so regelt sich die Haftung auch nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches und des Binnenschifffahrtgesetzes.
11.5 Für Fremdleistungen anderer Unternehmen, die nicht Bestandteil einer Pauschalreise sind und die ausdrücklich im fremden Namen vermittelt werden (wie z.B. Nur-Flug, Mietwagen, Ausflüge, Sport- und Kulturveranstaltungen, etc.) haftet der Veranstalter nur als Vermittler. Die Haftung für Vermittlungsfehler ist entsprechend den vorstehenden unter 11.1 bis 11.4 genannten Grundsätzen beschränkt.

12. Mitwirkungspflicht:

Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmung mitzuwirken und eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Unterlässt es der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung bzw. Schadensersatz nicht ein. Bitte bedenken Sie, dass Motorrad- Gruppenreisen mehr Mitwirkung als übliche Pauschalreisen verlangen. Da vieles nicht langfristig vorhersehbar und planbar ist, rechnen wir mit Ihrem Verständnis bei notwendig werdenden Änderungen.

13. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung:

Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reiseleistungen hat der Reisende unverzüglich gegenüber dem Veranstalter geltend zu machen. Vertragliche Ansprüche des Reisenden verjähren innerhalb 24 Monaten nach dem vertraglichen Reiseende. Hat der Reisende solche Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, an dem der Veranstalter oder dessen Haftpflichtversicherer die Ansprüche schriftlich zurückweist. Ansprüche aus unerlaubter Handlung unterliegen der gesetzlichen Verjährungsfrist.

14. Paß-, Visa- und Gesundheitsvorschriften:

Der Veranstalter steht dafür ein, Staatsangehörige des Staates, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften sowie deren eventuelle Änderung vor Reiseantritt zu unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Der Reiseveranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, auch wenn der Reisende den Reiseveranstalter beauftragt hat, es sei denn, dass der Reiseveranstalter die Verzögerung zu vertreten hat. Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen, wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation des Reiseveranstalters bedingt sind.

15. Personen mit eingeschränkter Mobilität:

Die im Reiseprospekt angebotenen Reisen sind für Personen mit eingeschränkter Mobilität üblicherweise nicht geeignet. Im Zweifelsfall kontaktieren Sie uns.

16. Teilnehmer-Zusicherung / Haftung:

Der Teilnehmer sichert zu, Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis zu sein. Der Reiseteilnehmer ist grundsätzlich für seine körperliche Tauglichkeit für die Reise verantwortlich (im Zweifelsfall bitten wir um Rücksprache). Er nimmt mit einem Motorrad an der Reise teil, das für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassen und in fahrsicherem Zustand sein muss. Es gelten die Regeln der StVO und StVZO bzw. die geltenden Gesetze der jeweiligen Reiseländer sowie die gesetzlichen Bestimmungen für Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung. Es besteht seitens des Veranstalters keine zusätzliche Versicherung. Der Teilnehmer sichert zu, sich an die geltenden Verkehrsregeln zu halten und an der Veranstaltung nur mit ordnungsgemäßer Motorrad-Schutzkleidung teilzunehmen.
Der Teilnehmer übernimmt die zivil- und strafrechtliche Verantwortung für alle von ihm eventuell verursachten Schäden (z.B. Personen-, Sach- und Folgeschäden) und sorgt selbst für ausreichenden Versicherungsschutz. Der Unterzeichnete stellt den Veranstalter und seine Mitarbeiter von Ansprüchen Dritter frei, die im Zusammenhang mit einem von ihm verursachten oder mit verursachten Schadensereignis geltend gemacht werden. Die Haftung durch vorsätzliche Schädigung und grobe Fahrlässigkeit durch den Veranstalter bleibt davon unberührt.
Soweit der Veranstalter die Dienste von Erfüllungsgehilfen oder anderer Dritter in Anspruch nimmt, steht der Veranstalter lediglich für eine sorgfältige Auswahl sowie für die übliche Überwachung ein. Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für Schäden, die auf einen nicht ordnungsgemäßen Zustand der Strecke zurückzuführen sind.

17. Datenschutz / Bildmaterial:

Wir sind stets auf gutes Bildmaterial für unsere Prospekte, Jahreskalender, das Reise-Begleitmaterial und unsere Homepage angewiesen. Der Teilnehmer erklärt sich damit einverstanden, dass wir Bildmaterial, auf welchem er abgebildet ist, entsprechend verwenden. Falls ein Teilnehmer hiermit nicht einverstanden ist, so hat er das vor Reisebeginn dem Reiseleiter mitzuteilen.
Wir versichern, kein Bildmaterial an Dritte weiter zu geben.

18. Gerichtsstand:

Sofern der Teilnehmer Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand. Das selbe gilt, wenn der Teilnehmer nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

19. Veranstalter:

Rudi Bernert, Launtel 22, 89537 Giengen, Tel. 07322/958547, Fax 07322/240579.